KAPA Computer GmbH

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Das gibts Neues bei KAPA



Auch 2010 eine neue Ausbildungsstelle bei KAPA

Offizieller Ausbildungsbetrieb seit 1992Katrin Steindler beginnt ihre Ausbildung zur IT-Systemelektronikerin bei KAPA.

Die KAPA Computer GmbH stellt sich einer moralischen Verpflichtung und bildet auch dieses Jahr wieder aus.

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Es ist nun endlich wieder so weit, die KAPA Sommeraktion startet wieder.

Der Sommer ist da, die Sonne scheint und erholsame Wochen stehen bevor. Gönnen Sie dies doch auch Ihrem Computer!

Bei unserem Sommerspezial wird der Computer einmal von A-Z durchgecheckt.
Virenüberprüfung, Sicherheitsupdates, Hardwarecheck, Innenreinigung, Softwareupdates, Stresstests, Systemsicherung und noch vieles mehr gehören zu unserem Urlaubsspezial. KAPA Sommeraktion! Jetzt schnell noch buchen!
Das Schöne ist:
Gegen eine geringe Fahrtkostenpauschale holen wir auf Wunsch Ihren Computer auch vor Ihrem Urlaub ab und bringen ihn danach wieder zurück.
In der Zeit des Internets kursieren immer schädlichere Viren im World Wide Web. Sie können Ihren Computer gänzlich softwaretechnisch zerstören und im Härtefall durch Überbelastungs- und Übertacktungsviren Ihre Hardware zerstören. Oder Ihr PC stirbt durch einen festsitzenden Lüfter den Hitzetod!

Begeben Sie sich nicht in diese Gefahr und lassen Sie Ihren Computer bei uns durchchecken!

Die 70,-* Euro sollten es Ihnen Wert sein!

* nicht enthalten sind evtl. ausgetauschte Verschleissteile

 

FRITZ!Box Fon WLAN 7390 – die neue Vielfalt am Internetanschluss

Willkommen in der neuen Breitbandwelt! Die FRITZ!Box Fon WLAN 7390 ist bemerkenswert vielseitig, denn sie läuft an jedem Anschluss und verbindet viele Ihrer Endgeräte.

Die aktuelle Fritzbox 7390 jetzt bei KAPA erhältlich!Erstmals integriert die neue FRITZ!Box ADSL und VDSL für Verbindungen bis zu 100 MBit/s. Im Zusammenspiel mit dem leistungsstarken Prozessor und dem internen Netzwerkspeicher bietet die FRITZ!Box die perfekte Plattform für vernetzte Anwendungen wie IPTV, Video on Demand oder Mediastreaming. Gespeicherte Filme, Musik und Bilder sind auch bei ausgeschaltetem Computer im gesamten Netzwerk verfügbar.

Auch beim Thema Funk kann die FRITZ!Box Fon WLAN 7390 brillieren. Das schnelle WLAN N mit gleichzeitigem Dualband ermöglicht optimale Datenübertragung ohne Störeinflüsse.

Die integrierte TK-Anlage verfügt neben analogen und ISDN-Anschlüssen auch über eine DECT-Basis für Schnurlos-Telefone und rundet die kabellose Kommunikation ideal ab.

Mit den vielen zusätzlichen Finessen wie Gigabit-Ethernet oder zwei Hi-Speed USB 2.0-Anschlüssen ist die FRITZ!Box Fon WLAN 7390 auch übermorgen noch tonangebend bei Breitband und Kommunikation.

Auf einen Blick:

  • Schnelles Internet dank integriertem VDSL/ADSL2+-Modem (für bis zu 100 MBit/s)
  • WLAN N- Router für bis zu 300 MBit/s, unterstützt die gängigen Standards 802.11n/g/b/a
  • Routerbetrieb an Kabelmodem oder USB-Modem mit Mobilfunk-Internetzugang ( UMTS/ HSPA)
  • Dual- WLAN N für gleichzeitigen 2,4-GHz- und 5-GHz-Einsatz
  • Telefonanlage für Internet- und Festnetztelefonie
  • DECT-Basisstation für bis zu 6 Schnurlostelefone
  • Anschlüsse für analoge und ISDN-Geräte wie Telefon und Fax
  • Unterstützt HD-Telefonie bei Voice over IP
  • Bis zu 5 integrierte Anrufbeantworter inkl. Voice-to-Mail
  • Faxfunktion inkl. E-Mail-Weiterleitung (Fax-to-Mail)
  • Mediaserver für Musik, Bilder und Videos im Netzwerk
  • Integrierter Netzwerkspeicher mit NAS-Funktionalität
  • 2 USB 2.0-Anschlüsse für Drucker und Speicher im Netzwerk
  • Werkseitig sicher durch WLAN- und DECT-Verschlüsselung sowie voreingestellte Firewall
  • Zahlreiche Zusatzfunktionen wie Stick & Surf, Eco Mode, VPN und diverse Komfortfunktionen
 

WLAN Urteil bestätigt KAPA Standard

BGH beschliesst neues WLAN-GesetzKarlsruhe (ddp): “Internetnutzer müssen ihren WLAN-Anschluss durch ein persönliches Passwort vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte schützen. Andernfalls haften sie, wenn Fremde über einen unzureichend gesicherten Zugang eines solchen drahtlosen lokalen Funknetzes urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen oder verbreiten – etwa Musiktitel. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. (…)”

Entwarnung für alle Kunden, bei denen das WLAN von KAPA eingerichtet wurde. Die vom BGH geforderten Voraussetzungen sind bei KAPA von Beginn an Standard!

Sie haben Ihren Router nicht bei uns bezogen und sind unsicher?

Rufen Sie uns einfach an. Gerne überprüfen wir Ihr WLAN und sichern es gegebenenfalls nach BGH-Vorgabe ab!

Lesen Sie hier die offizielle Pressemitteilung des BGH

 

BGH beschliesst Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Pressemitteilung vom 12.05.2010 | 09:52

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 - 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 - 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
 


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